Verordnung des Biosphärenreservates

Seit Dezember 1997 besitzt das Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft eine eigene Verordnung, die auch das im Biosphärenreservat liegende Naturschutzgebiet umfasst.

Die Verordnung enthält neben der Festsetzung auch den Schutzgegenstand und den Schutzzweck der Schutzgebiete. Als übergeordneter Schutzzweck des Biosphärenreservates wird die Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer großräumigen traditionsreichen Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung festgelegt.

Weiterhin nennt die Verordnung Gebote und Verbote die im Biosphärenreservat gelten. So sind im Biosphärenreservat alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes erheblich verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Streng verboten sind das Betreten und jegliche Nutzungen der Kernzone oder das Befahren und Baden in den Gewässern.

Die Verordnung dient als Regelwerk für die Verwaltung, bietet dem Bürger aber auch eine detaillierte Informationsquelle. Fragen zur Verordnung können jederzeit gern an die Verwaltung gerichtet werden.

Link: Verordung in Revosax ("Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet")

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